EOS GmbH Electro Optical Systems

Stand: Januar 2024

 

  1. Geltungsbereich. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Lizenzen der EOS GmbH Electro Optical Systems ("EOS"), soweit in dem zwischen EOS und dem Kunden abgeschlossenen Kauf-, Lizenz-, Dienst-, Werk- oder sonstigen Vertrag („Vertrag“) keine entgegenstehenden Vereinbarungen getroffen werden. Alle Sachen, Rechte, Lizenzen oder körperlichen oder unkörperlichen Werke, die Gegenstand des Vertrages sind, werden nachfolgend als "Liefergegenstände" und alle Dienst- oder Werkleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, als „Vertragsleistungen“ bezeichnet. Alle Liefergegenstände und Vertragsleistungen sind ausschließlich für Unternehmenskunden bestimmt.
  2. Widerspruchsklausel. Den Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung gilt nur für den Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen und Leistungen. 
  3. Vertragsschluss. Eine Bestellung muss schriftlich erfolgen. Eine Annahme erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Für die Auftragsbestätigung behält sich EOS eine Frist von zwei Wochen vor.  
    Sollte der Kunde eine Bestellung stornieren wollen, muss er EOS unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen ("Stornierungsmitteilung") und EOS eine Storno- und Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtpreises innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Stornierungsmitteilung zahlen. Eine Stornierung nach Versandbestätigung durch EOS ist nicht möglich.
  4. Preise. Lieferungen und Leistungen, für die keine bestimmte Vergütung vereinbart wurde, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden EOS-Listenpreise berechnet. Die von EOS genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten für Transport und Versicherung, sowie sämtlicher damit zusammenhängender Auslagen, Nebenkosten und Zölle, und der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle einer durch den Kunden einzubehaltenden Quellensteuer ist EOS vor Einbehalt und Rechnungsbegleichung zu informieren.
  5. Zahlungsziel. Alle Rechnungen sind netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von dreißig Tagen ab Fälligkeit und Rechnungserhalt, so gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. 
  6. Lieferbedingungen, Gefahrübergang. Vorbehaltlich vorstehender Kostenregelung erfolgen alle Lieferungen Frachtfrei Versichert (CIP), Incoterms 2020. Die Gefahr geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer in Krailling auf den Kunden über; dieser ist auch für die gesamte Einfuhrabfertigung verantwortlich. Wird bei Lieferung eines Liefergegenstandes Verpackungsmaterial i.S.d. § 15 (1) VerpackG verwendet, ist EOS gesetzlich zur Rücknahme des Verpackungsmaterials verpflichtet und nimmt dieses auf Wunsch des Kunden zurück. Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Rückführung des Verpackungsmaterials in den Verwertungskreislauf und ein Beitrag zur Erfüllung der europäischen Verwertungsziele nach der EU-Richtlinie 94/62/EG sichergestellt. Der Kunde übernimmt die Kosten der Rücknahme bzw. Rückführung von Transport- und Verkaufsverpackungen.

    EOS behält sich Teillieferungen vor.

    Lieferungen im Rahmen von Garantieleistungen erfolgen auf Kosten von EOS bis zu dem Ort, an den der Liefergegenstand ursprünglich geliefert wurde; höhere Kosten für die Lieferung an einen anderen Ort gehen zu Lasten des Kunden. In jedem Fall ist der Kunde auch im Rahmen von Garantieleistungen ausschließlich für die Importabfertigung (Kosten, Zölle und Formalitäten) verantwortlich.

    Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung erfolgen für den Kunden kostenfrei zum ursprünglichen Lieferort des mangelhaften Liefergegenstandes; Mehrkosten für Nachlieferungen an einen anderen Lieferort hat der Kunde zu tragen. In jedem Falle ist der Kunde auch bei allen Nachlieferungen für die gesamte Einfuhrabfertigung verantwortlich.Liefertermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Für die Einhaltung müssen alle Voraussetzungen für die Lieferung und Inbetriebnahme gemäß Ziffer 8 vorliegen, was durch den Kunden auf Verlangen von EOS schriftlich zu bestätigen ist. 

    Der Kunde gerät in Annahmeverzug, wenn er einen von EOS schriftlich angekündigten Liefertermin nicht innerhalb von drei Werktagen bestätigt oder einen bestätigten Liefertermin nicht einhält. Für den Fall des Annahmeverzugs des Kunden behält sich EOS vor, die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden einzulagern und im Wege des Selbsthilfeverkaufs an Dritte zu veräußern. EOS behält sich vor, anstelle der Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern auch diese die vereinbarten Spezifikationen erfüllen und nicht teurer als die Liefergegenstände sind. 

  7. Abtretung. Der Kunde ist nur mit der vorherigen Zustimmung von EOS berechtigt, die Rechte aus dem Vertrag - mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen - abzutreten. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 
  8. Obliegenheiten des Kunden. Es obliegt dem Kunden, die von EOS herausgegebenen technischen Anweisungen, insbesondere die Aufstellbedingungen, zu beachten und die für die Inbetriebnahme und Funktion der Liefergegenstände oder die Durchführung der Vertragsleistungen erforderliche Umgebung zu schaffen und EOS alle erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Im Falle eines Anspruchs auf Entschädigung wegen mangelnder oder verspäteter Unterstützung durch den Kunden bemisst sich die Entschädigung nach den jeweiligen EOS-Listenpreisen, einschließlich der darin genannten Stundensätze. Soweit EOS dem Kunden eine dritte Partei als Dienstleister vorschlägt, gilt dies lediglich als Empfehlung. Der Dienstleister ist nicht Erfüllungsgehilfe von EOS.
  9. Schulungen. Für Trainings- und Schulungsmaßnahmen (nachfolgend „Trainings“) gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen: Trainings erfolgen wie in der Trainingsbeschreibung angegeben entweder in deutscher oder in englischer Sprache. Trainingsunterlagen werden in der Sprache der Schulung und in der Regel in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig. Soweit die Teilnehmerzahl begrenzt ist, ist die Begrenzung und die maximale Teilnehmerzahl in der Trainingsbeschreibung ausgewiesen. EOS ist bei der Wahl der Personen frei, die die Trainings durchführen. EOS trägt Sorge, dass die eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Kunden haben keinen Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen. Trainingsinhalte können vom veröffentlichten Programm abweichen, soweit dadurch das Erreichen der vereinbarten Lernziele nicht gefährdet wird und die Änderung im Übrigen billigem Ermessen entspricht, also auch die Interessen der Teilnehmer angemessen berücksichtigt.

    Bei Trainings handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Erfolg ist nicht geschuldet. Die Trainingsgebühr ist grundsätzlich zwei Wochen vor dem vereinbarten Trainingstermin fällig. Bei einer Anmeldung innerhalb der zwei Wochen vor dem vereinbarten Trainingstermin wird die Trainingsgebühr sofort bei Zugang der Auftragsbestätigung fällig.  In jedem Fall ist die Trainingsgebühr vor Trainingsbeginn in voller Höhe zu zahlen. Bei Buchung eines Trainings ohne feste Terminvereinbarung ist die Trainingsgebühr sofort bei Zugang der Auftragsbestätigung fällig. 

    Das Training wird vorbehaltlich der nachfolgenden Stornoregelungen zu dem vereinbarten Termin durchgeführt. Es besteht ggf. auch die Möglichkeit, Trainings ohne feste Terminvereinbarung zu buchen. Der Kunde erwirbt damit das Recht, sich innerhalb des jeweils angegebenen Buchungszeitraums flexibel für einen Termin ihrer Wahl anzumelden. Erst mit der Anmeldung konkretisiert sich das Vertragsverhältnis auf den Trainingstermin, für den er sich angemeldet hat. Erfolgt innerhalb des Buchungszeitraums keine Anmeldung für ein Training, wird der Teilnehmer automatisch für das nächste stattfindende Training angemeldet und ihm dies mitgeteilt. Damit konkretisiert sich das Vertragsverhältnis auf diesen Trainingstermin. Nach Konkretisierung auf einen Trainingstermin bestehen aber weiterhin die nachfolgend vorgesehenen Möglichkeiten zur Stornierung, Umbuchung oder Stellung eines Ersatzteilnehmers.

    Kunden sind jederzeit bis zum Trainingsbeginn berechtigt, für den angemeldeten Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Kunden sind außerdem berechtigt, verbindlich gebuchte Trainings bis zwei Wochen vor Trainingsbeginn kostenfrei zu stornieren. Die Stornierung kann schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. Für eine Stornierung innerhalb der letzten zwei Wochen vor Trainingsbeginn fällt eine Stornierungsgebühr von 5% der Trainingsgebühr an. Bei Nichtteilnahme zum vereinbarten Trainingstermin ohne Stornierung fällt eine Stornierungsgebühr von 10% der Trainingsgebühr an. Im Falle einer Stornierung oder Nichtteilnahme werden etwa vorausgezahlte Trainingsgebühren – unter Abzug der vorstehenden Stornierungsgebühren erstattet. EOS wird bei einer Stornierung oder Nichtteilnahme in jedem Falle versuchen, den Platz anderweitig zu verwerten. Die Stornierungsgebühren berücksichtigen den typischen Nachteil unter Berücksichtigung des Zusatzaufwandes, der Einnahmen aus anderweitiger Verwertung des Trainings und ersparter Aufwendungen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Nachteil nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist und er hat dann nur den tatsächlichen Nachteil auszugleichen. Kunden können statt einer Stornierung für das Training jederzeit einen Ersatzteilnehmer stellen. Kunden können statt einer Stornierung bis zum Trainingsbeginn auch auf einen anderen angebotenen Trainingstermin umbuchen. Für eine Umbuchung innerhalb der letzten zwei Wochen vor Trainingsbeginn fällt zusätzlich eine Umbuchungsgebühr von 5% der Trainingsgebühr an. Für diese gelten die Bestimmungen zur Stornierungsgebühr entsprechend.

    EOS behält sich vor, Trainings (a) bis zwei Wochen vor Trainingsbeginn wegen zu geringer Teilnehmerzahl (2 Teilnehmer oder weniger) und (b) bis Beginn des Trainings wegen nicht von EOS zu vertretender Verhinderung an der Durchführung des Trainings zu verschieben oder abzusagen. Im Fall einer zu geringen Teilnehmerzahl werden die schon gebuchten Teilnehmer auf den nächstmöglichen Ersatztermin gebucht. Bei einer zu hohen Teilnehmerzahl (ab 6 Teilnehmer oder mehr) behält sich EOS das Recht vor, die Teilnehmer ab der 6. Personen auf den nächstmöglichen Ersatztermin zu buchen. In dem Fall, dass kein Ersatztermin vereinbart werden kann oder zur Verfügung steht, wird die bereits bezahlte Trainingsgebühr erstattet. Der Kunde wird unverzüglich von der Änderung/Absage des Trainings informiert. Im Falle der Stornierung des Trainings durch EOS besteht über die Erstattung der Teilnahmegebühr hinaus ein Anspruch auf Ersatz sonstiger Kosten oder Schäden nur dann, wenn die Stornierung eine Pflichtverletzung seitens EOS darstellt und EOS nicht nachweisen kann, dass EOS diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für solche Schadenersatzansprüche gilt Ziffer 11. Das gesetzliche Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. Ein ordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht besteht aber nur im Rahmen der vorstehenden Stornierungsbedingungen.

  10. Sach- und Rechtsmängel. Bei Sach- oder Rechtsmängeln von Liefergegenständen kann der Kunde innerhalb der in Ziffer 12 vorgesehenen Verjährungsfrist vorrangig Nachbesserung oder Nachlieferung zur Beseitigung des Mangels verlangen und erst bei deren Fehlschlagen oder in den sonstigen gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

    EOS behält sich die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. EOS behält sich – auch bei Werkverträgen - zwei Nacherfüllungsversuche vor, es sei denn, dieses ist dem Kunden im Einzelfall unzumutbar.

    Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Liefergegenstand nur unerheblich von der Spezifikation abweicht und/oder die Eignung des Liefergegenstandes für die geschuldete Verwendung nur unerheblich eingeschränkt ist. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Software-Aktualisierungen zur Erhaltung der Vertragsmäßigkeit besteht nicht, sofern nicht im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. EOS schuldet nur die Übergabe des im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Zubehörs und der im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Montage- oder Installationsanleitungen oder anderen Anleitungen.

    Der Kunde hat Liefergegenstände unverzüglich zu untersuchen.  Bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel oder Abweichungen sind unverzüglich nach Ablieferung oder, wenn eine Inbetriebnahme erforderlich ist, nach dieser zu rügen. Alle anderen Mängel und Abweichungen sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei Verletzung dieser Rügeobliegenheit gilt der Liefergegenstand als genehmigt wie geliefert. Die Rüge ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie EOS nicht innerhalb von zwei Wochen zugeht. Für Lieferungen von Pulver oder Ersatzteilen gilt abweichend hiervon eine Rügefrist von einer Woche.
    Die Rechte des Kunden bei Sach- oder Rechtsmängeln sind ausgeschlossen, soweit der Kunde den Liefergegenstand (a) für einen anderen als den vertraglich festgelegten Zweck oder entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den vom Hersteller herausgegebenen Richtlinien einsetzt, oder (b) ohne schriftliche Zustimmung von EOS (i) bearbeitet oder verändert oder (ii) zusammen mit anderer Soft- oder Hardware einsetzt, die nicht vom Hersteller des Liefergegenstandes ausdrücklich für eine solche Verwendung zugelassen ist, es sei denn, dass die vorgenannten Umstände für den Mangel nicht ursächlich waren.

    EOS haftet nicht, wenn der Nutzung eines Liefergegenstandes Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, die nur außerhalb des ursprünglichen Lieferortes, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gelten. Dies gilt entsprechend, soweit der Kunde nicht EOS auf Verlangen vollumfänglich die Verteidigung überlässt und alle erforderlichen Vollmachten erteilt.

    Die Liefergegenstände sind ausschließlich für den unternehmerischen Verkehr bestimmt. Wenn Liefergegenstände weiterverkauft oder geliefert werden, haftet EOS im Falle ihrer Mangelhaftigkeit für Ansprüche der Abnehmer gegen den Kunden oder für Aufwendungen, die der Kunde in diesem Zusammenhang im Verhältnis zum Abnehmer im Rahmen der Nacherfüllung zu tragen hat, nur dann, wenn EOS nicht nachweisen kann, dass EOS bzgl. der Mangelhaftigkeit kein Verschulden zu vertreten hat und nur in den Grenzen von Ziffer 11. Die Verpflichtung von EOS zur Nacherfüllung bleibt unberührt. Die vorstehenden Ansprüche verjähren gemäß Ziffer 12. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

    Beschaffenheitsgarantien werden grundsätzlich nicht gewährt. Eine selbstständige Herstellergarantie begründet keine Beschaffenheitsgarantie.

    Die von EOS angebotenen Pulver sind nicht als Medizinprodukt i.S.d. Richtlinie 93/42/EWG (MDD) oder der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) entwickelt, geprüft oder zertifiziert worden und ist auch nicht als Medizinprodukt zu den insbesondere in Art. 2 Nr. 1 MDR genannten Zwecken bestimmt.

    Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Eignung der Liefergegenstände und Vertragsleistungen für seine Zwecke zu prüfen. Soweit vom Kunden unter Verwendung der Liefergegenstände oder Vertragsleistungen Produkte gefertigt und in Verkehr gebracht werden, obliegt es allein dem Kunden durch umfassende Erprobung und produktionsbegleitende Qualitätskontrolle Konstruktions- und Fabrikationsfehler der durch ihn in Verkehr gebrachten Produkte zu vermeiden. Der Kunde stellt EOS von allen Ansprüchen Dritter frei, die durch eine Verletzung dieser Obliegenheiten entstehen.

    Bei Beratungsdienstleistungen gewährleistet EOS die vertragsgemäße Durchführung der Beratung, des Trainings oder des Workshops. Es wird keine Gewähr für die auf der Grundlage der Beratung entstehenden Bauteile oder sonstigen Ergebnisse übernommen.

  11. Haftung. Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens EOS besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. EOS haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die EOS bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung des Vertragszweckes überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig nach Inhalt und Zweck des Vertrages vertrauen darf. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet EOS nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Eine Abänderung der gesetzlichen Beweislast wird durch diesen Absatz nicht begründet.

    EOS haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde andere als die von EOS zur Verfügung gestellten oder zertifizierten Sintermaterialien oder Sinterparameter verwendet hat oder dass der Kunde die Liefergegenstände modifiziert oder verändert hat oder sie für einen anderen als den vertraglich vorgesehenen Zweck oder auf eine andere als die vertraglich vorgesehene Weise verwendet hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass ein solcher Schaden nicht dadurch verursacht oder verschlimmert wurde.

    Es obliegt dem Kunden, in angemessenen Abständen eine Datensicherung durchzuführen und die Arbeitsergebnisse der Liefergegenstände regelmäßig zu überprüfen. EOS haftet nicht für Schäden, die durch solche Maßnahmen hätten vermieden werden können. Jede Schadenersatzhaftung von EOS ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich von EOS freigegebene Pulver oder Parameter bei der Nutzung eines Liefergegenstandes verwendet oder er Liefergegenstände baulich verändert oder anders als vertraglich vorausgesetzt nutzt, es sei denn, dass dieses nachweislich den Schaden nicht verursacht oder erhöht hat.

    Der Kunde stellt EOS von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Begründung erhoben werden, dass ein mit den Liefergegenständen von EOS durch den Kunden hergestellter Gegenstand die Rechte Dritter verletze oder dass der Kunde allgemein die für seinen Geschäftsbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Wettbewerbs-, Ordnungs- oder Datenschutzrechts, nicht eingehalten habe.Vereinbarte Beschränkungen der Haftung von EOS gelten auch für die etwaige persönliche Haftung der Organe, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von EOS.
    Zwingende Produkthaftungsansprüche nach Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche aus einer etwaigen ausdrücklichen Beschaffenheitsgarantie bleiben von den vorstehenden Einschränkungen unberührt.

  12. Verjährung. Ansprüche aufgrund von Mängeln an Liefergegenständen und Vertragsleistungen sowie sonstige Ansprüche aufgrund von Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr, bei gebrauchten Liefergegenständen nach sechs Monaten.

    Mit Ablauf der vereinbarten Verjährungsfristen erlischt auch das gesetzliche Rücktrittsrecht. Für Ansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer verschuldeten Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person beruhen, sowie für Ansprüche aus Beschaffenheitsgarantien gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

    Unternimmt EOS bzgl. eines Liefergegenstandes die Nacherfüllung, führt dieses nicht zu einem Neubeginn der Verjährung der Rechte des Kunden bei Mängeln in Bezug auf den nachgebesserten Liefergegenstand (einschließlich etwaiger Ersatz- oder Austauschteile) bzw. den nachgelieferten Ersatzgegenstand. Diese Rechte verjähren mit Ablauf der für den nachgebesserten oder ersetzten Liefergegenstand geltenden, verbleibenden Verjährungsfrist mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach Abschluss der Nacherfüllung oder der Verweigerung weiterer Nacherfüllungsversuche eintritt.

  13. Eigentumsvorbehalt; Eigentum an ausgetauschten Teilen. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen durch den Kunden behält sich EOS das Eigentum an den Liefergegenständen vor. Der Kunde ist berechtigt, die unter diesem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder weiterzuveräußern, wobei EOS diese Ermächtigung jederzeit widerrufen kann. Im Falle der Verarbeitung gilt EOS als Verarbeiter. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt EOS Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen Gegenständen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung eines solchen Liefergegenstandes entstehenden Forderungen gegen Dritte einschließlich Nebenforderungen und Sicherheiten zur Sicherung der Kaufpreiszahlung an EOS ab. Ersetzt EOS einen Liefergegenstand ganz oder teilweise im Rahmen von Garantieleistungen, Leistungen aus einer Herstellergarantie oder sonstigen Leistungen (z.B. Wartung oder Reparatur), so ist der Kunde verpflichtet, alle ersetzten Teile an EOS zu übergeben und das Eigentum an diesen Teilen auf EOS zu übertragen.
  14. Export. EOS weist darauf hin, dass Bestandteile oder Technologien der Liefergegenstände Exportbeschränkungen nach den gesetzlichen Ausfuhrkontrollbestimmungen (national (AWG/AWV), EU (EG-dual-use VO) und/oder US (EAR) unterliegen können. Auf eine mögliche Exportkontrolllistenerfassung (nat., EU und / oder US) wird in den betroffenen Positionen der Lieferpapiere hingewiesen. Dem Kunden ist bekannt, dass diese Exportbeschränkungen auch Geltung für den Re-Export vom Lieferort in ein Drittland beanspruchen. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung seiner vor der Lieferung abzugebenden Endverbleibs-/Endverwendungsangaben und dazu, Liefergegenstände nur unter Beachtung der am Lieferort geltenden Ausfuhrbestimmungen und der US-Exportbeschränkungen weiterzuliefern und diese Verpflichtung auch seinen Abnehmern aufzuerlegen.
  15. UnterauftragnehmerEOS ist berechtigt, alle Vertragsleistungen durch Unterauftragnehmer zu erbringen.
  16. Geistiges Eigentum.Alle Schutz- und Verwertungsrechte an den Liefergegenständen, den im Zusammenhang mit diesen oder den Vertragsleistungen übermittelten oder erstellten Unterlagen sowie an Entwicklungen oder Entdeckungen von EOS im Rahmen der Vertragsleistungen verbleiben bei EOS. Das Recht des Kunden, Liefergegenstände (einschließlich von Auftragsentwicklungen) zu nutzen, ist nicht exklusiv, ist auf die internen Geschäftszwecke des Kunden beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Vertrag und diesen Bedingungen. Reverse Engineering, insbes. der Rückbau von Liefergegenständen und der Versuch, Design, Konstruktionselemente und einzelne Bestandteile aus dem fertigen Produkt abzuleiten und/oder der Nachbau von Liefergegenständen sind nicht zulässig. EOS ist berechtigt, das Feedback und weiteres Know-how, welches EOS durch die Vertragsleistungen erlangt, zu nutzen, um den Service und Produkte von EOS zu verbessern, soweit dadurch nicht Schutzrechte des Kunden verletzt oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden offenbart werden.
  17. Software. Software wird ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code) überlassen. Der Quellcode von Software wird nicht geliefert. Der Kunde verpflichtet sich die Software nur bestimmungsgemäß zu nutzen und es zu unterlassen, ihm überlassene Kopien der Software zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise in eine für Personen wahrnehmbare Form zu bringen oder zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen oder zur Herstellung ganz oder teilweise abgeleiteter Werke zu benutzen, soweit dies nicht nach dem Vertrag oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften gestattet ist. Alle Sicherungskopien müssen alle vom Inhaber der Rechte vorgesehenen Marken sowie Schutzrechts- und Anwenderhinweise originalgetreu wiedergeben. Etwaige gesetzlich zwingende Rechte des Kunden zur Vervielfältigung und Bearbeitung, wenn und soweit dies für eine erlaubte bestimmungsgemäße Benutzung der Software einschließlich der Datensicherung und der Fehlerbeseitigung erforderlich ist, bleiben ebenso unberührt wie das Recht zur gesetzlich zwingend erlaubten Dekompilierung. Der Kunde darf ihm überlassene Kopien der Software einem Dritten nicht ohne Zustimmung von EOS verkaufen, überlassen oder dem Dritten den Zugriff auf diese ermöglichen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Dritte alle Rechte und Pflichten aus der Softwarelizenz übernimmt und die Überlassung nicht dazu führt, dass mehrere Kopien gleichzeitig genutzt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn es sich um Systemsoftware handelt, die zusammen mit dem System, für das sie ausgeliefert wurde, weitergegeben wird, ohne dass Kopien durch den Kunden zurückbehalten werden.

    Überlässt EOS dem Kunden Fremdsoftware, für die EOS nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt, wird EOS im Vertrag auf die vorrangig geltenden Nutzungsbedingungen der Fremdsoftware hinweisen und diese bei Bedarf übergeben. 

  18. VertraulichkeitBeide Parteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche von der jeweils anderen Partei erhaltene geschäftliche und technische Informationen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und diese ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden, soweit und solange an deren vertraulicher Behandlung ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Beschränkung gilt nicht für Informationen, die nachweislich zur Zeit der Überlassung öffentlich oder dem Empfänger bereits bekannt waren oder nach Überlas¬sung an den Empfänger veröffentlicht werden, ohne dass der Empfänger dies zu vertreten hätte. Der Empfänger unterrichtet den Inhaber unverzüglich über das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen oder wenn er von einem Gericht, einer Behörde oder einem Dritten aufgefordert wird, vertrauliche Informationen mitzuteilen. Vertrauliche Informationen dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, soweit es sich um Angestellte, Erfüllungsgehilfen oder Berater der Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen: „Gehilfen“) handelt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet sind und der Kenntnis für Zwecke des Vertrages bedürfen. Jede Partei steht dafür ein, dass die Bestimmungen dieser Vertraulichkeitsklausel von ihren Gehilfen beachtet werden. Diese Vertraulichkeitsklausel bleibt auch nach Beendigung des Vertrages wirksam. Die Offenbarung von Know-How begründet weder einen Wechsel in der rechtmäßigen Kontrolle noch eine gemeinsame Kontrolle i.S.d. GeschGehG.
  19. SchriftformerfordenisAlle nach dem Vertrag abzugebenden Erklärungen und Mitteilungen sind nur schriftlich wirksam.
  20. TeilnichtigkeitSollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
  21. Rechtswahl. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht. Die UN-Kaufrechtskonvention (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.
  22. Gerichtsstand. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in München ausschließlich zuständig. EOS ist berechtigt, den Kunden alternativ an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.